Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Möbel-Schwind Aschaffenburg
März 2002
I.
Vertragsabschluß
Mit der
Unterschrift bindet sich der Käufer an die Bestellung. Damit entsteht ein
beiderseitiges Rechtsgeschäft.
Zusätzliche
oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann
Bestandteil dieses Vertrages.
1.
Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
2.
Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im
Kaufpreis enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens
bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
3.
Der
Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist
unsicher, ob oder wann dem Käufer die Rechnung oder Zahlungsaufstellung
zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
4.
Internet-Angebote
sind Barpreise bei Abholung. Lieferung und Montage gegen Aufpreis bei Vorkasse
möglich. Zwischenverkauf vorbehalten.
III.
Änderungsvorbehalt
1.
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder
Abbildung verkauft.
2.
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der
Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige
Vereinbarung erfolgt ist.
3.
Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur
in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei
Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
4.
Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen
bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
5.
Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei
Textilien (z. B. Möbel- und
Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen
in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton. Bei
Polstermöbeln kann Faltenbildung material- und verarbeitungsbedingt auftreten.
IV.
Montage
1.
Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender
Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies
dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
2.
Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten
auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des
Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des
Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das
Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
V.
Lieferfrist
1.
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht
einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom
Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im
Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren.
Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
2.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im
Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere
Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem
unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die
Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er
in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich
anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen
Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den
Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren
Ablauf die zu setzende Nachfrist.
3.
Die gesetzlichen Bestimmungen in bezug auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1.
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller
Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der
Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu
wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern
für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt
ausdrücklich hinzuweisen.
2.
Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere
Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei
Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3.
Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2) und 2.
festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat
der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
VII.
Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
VIII.
Abnahmeverzug
1.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu
setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert,
kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziff. 3 verlangen.
2.
(1) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat
dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
(2) Der
Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
3.
(1) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des
Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge
fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht
oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
(2) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B.
bei Sonderanfertigungen, bleibt dem
Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. (1) einen
nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
IX.
Rücktritt
1.
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller
die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt
vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind
und der Verkäufer Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner
nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben.
Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2.
Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der
Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit
wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den
Leistungsanspruch des Verkäufers zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn
der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder
über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde. Für
die Warenrücknahme gilt Ziff. X.
X.
Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
1.
Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie
Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
2.
Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten
Waren gelten die handelsüblichen Sätze.
Gegenüber diesen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
3.
Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für die Rückabwicklung
des Vertrages infolge wirksamer Wandlung.
XI.
Gewährleistung
1.
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
(Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art
der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen
werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die
andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen
unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
2.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine
mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und
Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des
Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im
Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer an.
3.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer
für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu
gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die
Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare
Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und
voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
4.
Die Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach der
Übergabe.
Der Verkäufer haftet nicht
für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger
Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt
nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
XIII. Gerichtsstand und
Erfüllungsort
1.
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die
gesetzlichen Regelungen der Zivilprozeßordnung bzw. des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
2.
Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
3.
Sollte eine dieser Klauseln rechtsungültig sein, so werden
dadurch die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
berührt.